Ausführungsplanung – eine Zusammenfassung

Per definitionem gehört die Ausführungsplanung (auch als Werkplanung bezeichnet) zu ‚Leistungsphase 5‘ der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI. In dieser Projektphase wird als vorbereitende Maßnahme eine Entwurfs- sowie Genehmigungsplanung erstellt. Entscheidend ist bereits zu diesem Zeitpunkt die möglichst detaillierte Aufbereitung des Projekts. Die fertige Ausführungs- oder Werkplanung steht Pate für das nachfolgende Leistungsverzeichnis.
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Die Ausführungsplanung ist die erste detaillierte Darstellung eines Projekts. Dabei werden ausführliche Beschreibungen und vor allem detailgetreue Zeichnungen und Pläne erstellt. Somit ist die erste Grundlage für einen erfolgreichen Bau gesetzt. Jene Ausführungsplanung dient dabei der Orientierung bei der praktischen Umsetzung auf der Baustelle gemäß der Architektenverordnung.

Ausführungsplanung Stufe eins: der Entwurfsplan

Der Entwurfsplan bildet die erste Stufe der Ausführungsplanung und stellt bereits eine möglichst detailreiche Zeichnung der Grundrisse und Gebäudeabschnitte dar. Entwurfsplanungen umfassen meist die Planung von Haustechnik, Brandschutz-Konzepte oder die statische Planung. Zusätzlich werden auch bereits Anmerkungen vorgenommen, wie die Umsetzung an der Baustelle letztendlich operativ durchgeführt werden kann. Die Maßstäbe können hierbei je nach Detailgrad der Zeichnung variieren. Von M 1:1 über 1:20 für detailreichere Ausschnitte bis M 1:50 für modellhafte Planausschnitte kommen hier verschiedene Maße zur Anwendung.

Ausführungsplanung Stufe zwei: Werkplanung / Detailplanung

Im Gegensatz zur Entwurfsplanung ist die Werk- oder auch Detailplanung durch eine ausführliche textliche Beschreibung und umfassende Informationen zu den vorliegenden Zeichnungen gekennzeichnet. Solche Werkpläne ergänzen die bereits zuvor ausgearbeiteten, eher simpel gehaltenen Pläne und sind somit für die einzelnen Bauschritte von zentraler Bedeutung. Genauer betreffen die Inhalte dabei das Fundament, die gesamten Bodenaufbauten, Anschlüsse von Dach, Balkonen, Terrassen und ähnlichem bis hin zu Durchstoßpunkten für Strom, Gas oder Wasser. Die Pläne werden hier auch detaillierter geplant als die Entwurfspläne. Maßstäbe von M 1:20 werden hier nun nicht mehr überschritten. Die Ergebnisse der Werksplanung, auch als Leistungsphase 5 bekannt, bilden die Grundlage für das Leistungsverzeichnis und damit verbunden für die Angebotserstellung.

Honoraransprüche aus der Leistungsphase 5

Aus der Arbeit bis hin zur Leistungsphase 5, der Werkplanung, hat der Architekt einiges zu planen. Aus diesem Grunde entstehen für diesen auch bereits Honoraransprüche. Dabei können sich Architekt und Auftraggeber auf eine Abrechnung nach der Honorarordnung für Architektenleistungen (HOAI) einigen. Wie hoch diese sind, ist aber je nach Baumaßnahmen unterschiedlich. Abhängig ist das Ausmaß dabei von den Baukosten, dem Schwierigkeitsgrad des Bauwerks (in fünf Honorarzonen unterteilt) und den bereits erbrachten Leistungen der Leistungsphasen 1-9. Das bedeutet: Je komplizierter ein Bauwerk ist und je mehr Leistungen ein Architekt daran übernimmt, desto höher sind auch dessen Honoraransprüche. Die Leistungsphase 5 macht dabei rund 25% des Gesamthonorars aus.

Wann endet die Ausführungsplanung?

Die Ausführungsplanung ist für den Architekten jedoch nicht mit dem Beginn der Bauphase erledigt. Ganz im Gegenteil: der Architekt ist sogar zu einer Fortschreibung der Ausführungsplanung verpflichtet. Das ist darauf zurückzuführen, dass noch während der Bauphase ständig Änderungen und Anpassungen vorgenommen werden müssen. Das muss schlussendlich auch in der Ausführungsplanung festgehalten werden und führt so zu einer stetigen Anpassung. Solange die Planungsziele an sich dabei erhalten bleiben, ist keine gesonderte Vergütung für diese Leistung nötig. Werden die Ziele jedoch geändert, ist die Planungsleistung wiederholt zu vergüten. Diese Pflicht der Fortschreibung der Ausführungsplanung gilt für den Architekten bis zum Ende der Bauphase. Ist dies erreicht, muss keine Ausführungszeichnung mehr erstellt werden. Wird ein Plan zum Endzustand des Bauwerks jedoch gewünscht, muss dieser extra in Auftrag gegeben werden.

Handhabung von Mängeln

Mängel werden meist erst in der Bauphase entdeckt. Ist der Auftrag bis dahin schon vergeben, bleibt den Planern nur wenig bis keine Zeit, den Mangel zu beseitigen. Durch Beachtung eines lückenlosen Leistungszeugnisses und dem Befolgen aller rechtlichen Regelungen können solche Mängel frühzeitig behoben werden. Durch ein umfangreiches Verständnis der VOB/A und VOB/C sowie der im jeweiligen Land geltenden DIN-Normen können Fehler konkret erkannt und vermieden werden. Orientiert sich der Planer während der Leistungsphase 5 durchgängig an diesen Vorgaben und Regeln, so sollten keine Mängel bis dahin auftreten.

Die Haftung bei Mängeln

Ist ein Mangel tatsächlich auf den Planer zurückzuführen, bleiben die Bauherren nicht auf ihren Kosten sitzen, sondern können diesen dann zur Rechenschaft ziehen. Wurden dabei im Planungsvorgang wichtige Details weggelassen oder Vorschriften missachtet, so macht sich der Planer im Sinne einer fehlenden Planung schuldig. Auch bei nicht termingerechter Fertigstellung der Planung haftet der zuständige Architekt. Doch auch der Auftraggeber kann bei Mängeln haftbar gemacht werden. Liegen in der Auftragsplanung schon offensichtliche Fehler vor, so haftet der Architekt nur zu einem Teil. Die restliche Schuld liegt dann beim Bauherren, wenn dieser den Mangel erkennen hätte müssen.

Um dies zu vermeiden, sollten also alle noch so kleinen planerischen Aspekte mit aufgenommen werden. Auch wenn Details noch so selbstverständlich erscheinen, geht die Sicherheit in diesem Punkt vor.

Auswirkungen der Ausführungsplanung auf das Bauvorhaben

Durch die Ausführungsplanung soll den Handwerkern auf der Baustelle ein sofortiges Startend des Bauvorhabens ohne Verzögerung ermöglicht werden. Dabei ist darauf zu achten, dass sowohl die Grundrisszeichnungen im Maßstab 1:50 sowie Detailzeichnungen in den gewöhnlichen Maßstäben 1:20, 1:5 oder 1:1 übergeben werden. Es ist zu empfehlen, die Ausführungsplanung als Vertragsinhalt festzuhalten. Denn erst auf Grund dieser ist eine genaue Kostenplanung möglich. Ist dies nicht der Fall, so kann in der Bauphase definitiv mit Mehrkosten gerechnet werden.

Checkliste zur Ausführungsplanung

  • Sind die Angaben auf den Plänen korrekt und vollständig? (Bauherr, Planer, Ort, Datum…)
  • Sind Angaben und Maße in kontinuierlichen Größenordnungen und an den richtigen Orten eingetragen? (Haus Maße, Wandstärken, Sprünge…)
  • Sind Öffnungsmaße von Fenstern und Türen an den richtigen Stellen eingetragen?
  • Sind sämtliche Anschlüsse und Schächte eingetragen?
  • Sind alle ergänzenden Pläne vorhanden?
  • Sind die Pläne richtig nummeriert und Planziffern eindeutig zuordenbar?

Montageplanung im Anschluss

Eine anschließende Montageplanung versichert die Umsetzung der zuvor festgehaltenen Bauspezifitäten in der Ausführungsplanung. Ziel der Montageplanung ist es dabei, dass durch festgelegte Arbeitsabläufe, Art und Umfang der Baustelleneinrichtung sowie den erforderlichen Personalbedarf, einen reibungslosen Ablauf auf der Baustelle sicher zu stellen. Denn nur eindeutig zugeordnete Aufgabenstellungen und Zuständigkeiten machen dies möglich. Wichtiger Bestandteil jeder Montageplanung ist eine Gefährdungsbeurteilung. Als Grundlage zur Beurteilung der Arbeitssicherheit sind Gefahren, Schutzmaßnahmen und deren Einhaltung vom Unternehmer einzuschätzen und zu kontrollieren. Um alle Gefahren zu berücksichtigen, sind alle Tätigkeiten am Arbeitsplatz zu beachten. Diese Dokumentation dient nicht nur als rechtlicher Schutz, sondern kann auch bei der Einweisung von Mitarbeitern helfen. Eine Montageplanung muss an der Baustelle vorliegen, es sei denn, alle wichtigen daraus hervorgehenden Informationen sind bereits den anderen angefertigten Plänen und Dokumenten zu entnehmen.

Ausführungsplanung grob umrissen

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Exakt nach HOAI vorgehen oder nicht?

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Dynamische Ausführungsplanung: eine Abwägung

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Ausführungsplanung – die Gesetzeslage

Von der Grundlagenermittlung über die Vor-, Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis hin zur Vorbereitung über Mitwirkungspflichten zur Objektüberwachung und -Betreuung. Auf der Website Gesetze im Internet sind die juristischen Details sauber zusammen gefasst:

Gesetze im Internet: HOAI

Empirische und aus journalistischen Quellen aufbereitete Texte wie dieser stellen keine Rechtsberatung dar. Bei allen juristischen Themen raten wir Ihnen, sich durch einen Fachanwalt unterstützen zu lassen. Ohne Wertung finden Sie hier einschlägige ExpertInnen für Ihre Fragen: Fachanwälte für Baurecht.

Bildurheber: diego_cervo; carenas1; lightsource; 4zeva

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